Erwägungsgrund 18 32024L1499
Gleichbehandlungsstellen können ihre Rolle nur dann wirksam wahrnehmen, wenn sie völlig unabhängig ohne Beeinflussung von außen handeln können. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten eine Reihe von Maßnahmen treffen, die zur Unabhängigkeit der Gleichbehandlungsstellen beitragen. Gleichbehandlungsstellen, welche die in dieser Richtlinie festgelegten Zuständigkeiten ausüben, können Teil eines Ministeriums oder einer anderen Organisationseinheit sein, solange gewährleistet ist, dass sie ihre Aufgaben unabhängig von politischer, finanzieller, religiöser oder sonstiger Einflussnahme wahrnehmen können. Insbesondere sollten die Gleichbehandlungsstellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Zuständigkeiten ihre Unabhängigkeit von jeglicher — direkten oder indirekten — Beeinflussung von außen bewahren, indem sie davon absehen, Weisungen anzufordern oder entgegenzunehmen. Im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie und innerhalb des geltenden Rechtsrahmens sollten die Gleichbehandlungsstellen ihre eigenen finanziellen und sonstigen Ressourcen verwalten können, auch indem sie ihr eigenes Personal auswählen und verwalten, und sie sollten ihre eigenen Prioritäten festlegen können. Beschäftigte in Entscheidungs- oder Führungspositionen, ob dauerhaft oder vorübergehend, wie der Leiter oder der stellvertretende Leiter der Gleichbehandlungsstelle sowie gegebenenfalls die Mitglieder des Leitungsorgans, sollten unabhängig und für ihre Position qualifiziert sein und in einem transparenten Verfahren gewählt werden. Die Transparenz dieses Verfahren kann beispielsweise durch die öffentliche Bekanntmachung von Stellenausschreibungen gewährleistet werden.