Erwägungsgrund 24 32024L1499
Zusätzlich zur Prävention ist eine zentrale Aufgabe der Gleichbehandlungsstellen die Unterstützung von Diskriminierungsopfern. Unter dem Begriff „Opfer“ sollten alle Personen verstanden werden, die der Auffassung sind, Diskriminierung im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 79/7/EWG, Artikel 2 der Richtlinie 2000/43/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2000/78/EG oder Artikel 4 der Richtlinie 2004/113/EG erfahren zu haben. Jede Person kann Opfer von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung werden und sollte von Anfang an Unterstützung durch Gleichbehandlungsstellen in Anspruch nehmen können, unabhängig davon, ob eine Diskriminierung festgestellt wurde. Diese Unterstützung sollte stets mindestens die Bereitstellung wichtiger Informationen für Beschwerdeführer — einschließlich Informationen darüber, ob das Verfahren eingestellt wird oder ob es Gründe gibt, es weiterzuverfolgen — beinhalten, es sei denn, es handelt sich um eine anonyme Beschwerde. Die Mitgliedstaaten sind für die Festlegung der Einzelheiten zuständig, die für die Unterrichtung der Beschwerdeführer durch die Gleichbehandlungsstellen gelten, wie z. B. der Zeitrahmen des Verfahrens oder Verfahrensgarantien gegen wiederholte oder missbräuchliche Beschwerden.