Erwägungsgrund 32 32021L2167
Betraut ein Kreditkäufer einen Kreditdienstleister mit der Verwaltung und Durchsetzung eines Kreditvertrags, so delegiert der Kreditkäufer seine Rechte und Pflichten sowie seine unmittelbaren Kontakte mit dem Kreditnehmer an den Kreditdienstleister, bleibt letztlich aber doch verantwortlich. Dementsprechend sollte die Beziehung zwischen Kreditkäufer und Kreditdienstleister in einer schriftlichen Kreditdienstleistungsvereinbarung eindeutig festgelegt werden, und die zuständigen Behörden sollten die genaue Art der Beziehung zwischen beiden überprüfen können. Zudem sollten Kreditdienstleister redlich und unter gebührender Berücksichtigung der Finanzlage der Kreditnehmer handeln. Soweit ein Kreditkäufer die Verwaltung des erworbenen Kreditvertrags nicht selbst übernimmt, sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Kreditdienstleister und Kreditkäufer in der Kreditdienstleistungsvereinbarung festlegen müssen, dass der Kreditdienstleister den Kreditkäufer vorab darüber zu informieren hat, wenn er Kreditdienstleistungen auslagert.