Erwägungsgrund 23 32024L1499
Den Gleichbehandlungsstellen kommt neben anderen Akteuren wie den Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft eine Schlüsselrolle bei der Prävention von Diskriminierung und der Förderung der Gleichstellung zu. Um die strukturellen Aspekte der Diskriminierung anzugehen und zum sozialen Wandel beizutragen, sollten die Gleichbehandlungsstellen befugt sein, Maßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung aus den Gründen und in den Fällen, die unter die Richtlinien 79/7/EWG, 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG fallen, durchzuführen und die Gleichbehandlung zu fördern. Zu diesen Maßnahmen können der Austausch bewährter Verfahren, positive Maßnahmen und die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter bei öffentlichen und privaten Einrichtungen gehören, sowie das Anbieten von einschlägigen Schulungen, Informationen, Beratung und Unterstützung für öffentliche und private Einrichtungen. Überdies ist es unerlässlich, dass Gleichbehandlungsstellen mit den einschlägigen Interessenträgern kommunizieren und sich an der öffentlichen Debatte beteiligen.