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Die Mitgliedstaaten stellen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten zur Zulässigkeit von Klagen, einschließlich der Vorschriften über die Voraussetzung der Zustimmung des Opfers, sicher, dass Gleichbehandlungsstellen das Recht haben, in Gerichtsverfahren in Zivil- und Verwaltungssachen, die die Umsetzung des in den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung betreffen, gemäß den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels tätig zu werden.
Das Recht der Gleichbehandlungsstelle, in Gerichtsverfahren tätig zu werden, umfasst das Recht, dem Gericht, im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, Stellungnahmen zu übermitteln.
Das Recht, in Gerichtsverfahren tätig zu werden, umfasst auch wenigstens eines der folgenden Rechte:
das Recht, im Namen eines oder mehrerer Opfer Gerichtsverfahren einzuleiten,
das Recht, zur Unterstützung eines oder mehrerer Opfer an Gerichtsverfahren teilzunehmen, oder
das Recht, Gerichtsverfahren im eigenen Namen einzuleiten, um das öffentliche Interesse zu schützen.
Das Recht der Gleichbehandlungsstellen, in Gerichtsverfahren tätig zu werden, schließt das Recht ein, als Partei in Verfahren zur Vollstreckung oder gerichtlichen Überprüfung verbindlicher Entscheidungen aufzutreten, wenn Gleichbehandlungsstellen gemäß Artikel 9 Absatz 1 befugt sind, solche Entscheidungen zu treffen.
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