Erwägungsgrund 9 32024L1500
Die Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU lassen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Struktur und Arbeitsweise von Gleichbehandlungsstellen großen Ermessensspielraum. Dies führt dazu, dass bei Mandat, Befugnissen, Strukturen, Ressourcen und praktischer Arbeitsweise der Gleichbehandlungsstellen in den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bestehen. Dies wiederum bedeutet, dass der Schutz vor Diskriminierung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist.