Art. 2 Abs. 2 32024L1499RICHTLINIE (EU) 2024/1499 DES RATES vom 7. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG
Diese Richtlinie lässt die Zuständigkeit der Arbeitsaufsichtsbehörden oder anderer Durchsetzungsstellen sowie die Rechte und Vorrechte der Sozialpartner gemäß…
Erwägungsgrund 16 32024L1500Die Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere Stellen benennen, die die in dieser Richtlinie festgelegten Zuständigkeiten ausüben. Die Mitgliedstaaten können…
Erwägungsgrund 17 32024L1499RICHTLINIE (EU) 2024/1499 DES RATES vom 7. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG
Die Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere Stellen benennen, die die in dieser Richtlinie festgelegten Zuständigkeiten ausüben. Die Mitgliedstaaten können…