Erwägungsgrund 1 32024L1500
Gleichheit und Nichtdiskriminierung werden in den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) als wesentliche Werte der Union anerkannt. Die Artikel 8 beziehungsweise 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestimmen, dass die Union bei allen ihren Tätigkeiten die Gleichstellung von Männern und Frauen fördert und Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts bekämpft. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union schützt das Recht auf Nichtdiskriminierung und das Recht auf Gleichstellung von Frauen und Männern in den Artikeln 21 und 23. Die Union hat bereits mehrere Richtlinien zur Bekämpfung von Diskriminierung angenommen.