Erwägungsgrund 20 32024L1500
Die Mitgliedstaaten sollten durch ihre jeweiligen nationalen Haushaltsverfahren sicherstellen, dass Gleichbehandlungsstellen ausreichende Ressourcen — einschließlich qualifizierten Personals, geeigneter Räumlichkeiten und Infrastrukturen — erhalten, um jede ihrer Aufgaben innerhalb einer angemessenen Frist oder innerhalb der im nationalen Recht festgelegten Fristen wirksam wahrnehmen zu können. Der Erhalt dieser ausreichenden Ressourcen ist für das wirksame Funktionieren der Gleichbehandlungsstellen und die Erfüllung ihrer Aufgaben wesentlich. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen Gleichbehandlungsstellen neue Zuständigkeiten übertragen werden, dafür sorgen, dass ihre finanziellen und sonstigen Ressourcen weiterhin ausreichen, um ihre Aufgaben und Zuständigkeiten wirksam wahrnehmen zu können.