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Der Unionsrahmen für Zweigstellen aus Drittländern sollte unbeschadet des Ermessensspielraums angewandt werden, den Mitgliedstaaten derzeit haben, wonach sie allgemein verlangen können, dass Drittlandsunternehmen aus bestimmten Drittländern Bankgeschäfte in ihrem Hoheitsgebiet ausschließlich über gemäß Titel III Kapitel 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Tochterinstitute tätigen. Dies könnte bei Drittländern der Fall sein, die aufsichtsrechtliche Standards für das Bankenwesen anwenden, die den Standards des nationalen Rechts des Mitgliedstaats nicht gleichwertig sind, oder bei Drittländern, die strategische Mängel in ihrem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen.
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind ein internationales Problem und sollten deshalb auch global bekämpft werden. Kreditinstitute und Finanzinstitute der…
Die Regulierung von Zweigstellen, die von Drittlandsunternehmen in einem Mitgliedstaat errichtet wurden, um Bankdienstleistungen zu erbringen, unterliegt dem…
den Umfang der Geschäfte der Drittlandsgruppe, die über Zweigstellen aus Drittländern getätigt werden, im Verhältnis zu den Geschäften dieser Gruppe, die über…
Die zuständigen Behörden sollten ausdrücklich befugt sein, im Einzelfall zu verlangen, dass Zweigstellen aus Drittländern eine Zulassung gemäß Titel III Kapitel…
Die Inanspruchnahme von Bankdienstleistungen außerhalb der Union, wie im Rahmen der Vereinbarung der Welthandelsorganisation über Verpflichtungen bei…
Die Vorschriften für Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland sollten in allen Mitgliedstaaten gleich sein. Diese Vorschriften dürfen nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.