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Ungeachtet der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften sollte der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Steuerbehörden verbessert werden. Der Informationsaustausch sollten in jedem Fall gemäß dem nationalen Recht erfolgen, und wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, sollte zwischen den jeweils zuständigen Behörden eine Vereinbarung über die Offenlegung erzielt werden.
Abwicklungsbehörden und Steuerbehörden desselben Mitgliedstaats daran, Informationen untereinander auszutauschen, soweit dieser Austausch nach nationalem Recht…
Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 stehen einem Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats, zwischen zuständigen…
Unbeschadet der derzeit geltenden Geheimhaltungsvorschriften sollte der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Steuerbehörden…
Der Informationsaustausch zwischen Abwicklungsbehörden und Steuerbehörden sollte nicht verhindert werden. Ein solcher Informationsaustausch sollte mit dem…
Der Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden und Steuerbehörden sollte nicht verhindert werden. Ein solcher Informationsaustausch sollte mit dem…
Die Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Verpflichtung zur Amtshilfe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.