Erwägungsgrund 1 32024L1619
Zweck der Änderungen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ESG-Risiken) ist es, die Harmonisierung des Bankenaufsichtsrahmens voranzutreiben und letztlich den Bankenbinnenmarkt zu vertiefen. Die zuständigen Behörden sollten bestrebt sein, sicherzustellen, dass der Aufsichtsrahmen auf Institute im Sinne der genannten Richtlinie in verhältnismäßiger Weise angewandt wird, und sie sollten insbesondere darauf abzielen, die Befolgungs- und Meldekosten für kleine und nicht komplexe Institute so weit wie möglich zu senken, und zwar unter gebührender Berücksichtigung der Empfehlungen in dem Bericht mit dem Titel „Study of the Cost of Compliance with Supervisory Reporting Requirements“ (Studie über die Kosten der Einhaltung aufsichtlicher Meldepflichten), der 2021 von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA) veröffentlicht wurde und in dem eine durchschnittliche Senkung der Meldekosten um 10 % bis 20 % angestrebt wurde.