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Die Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU über den Systemrisikopuffer können bereits herangezogen werden, um verschiedene Arten von Systemrisiken, einschließlich mit dem Klimawandel verbundener Systemrisiken, anzugehen. Soweit die für das Institut zuständigen Behörden oder benannten Behörden der Auffassung sind, dass mit dem Klimawandel verbundene Risiken das Potenzial haben, schwerwiegende negative Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in Mitgliedstaaten zu haben, sollten sie eine Systemrisikopufferquote einführen, die auch auf bestimmte Gruppen oder Teilgruppen von Risikopositionen angewandt werden könnte, z. B. auf jene, die mit dem Klimawandel verbundenen physischen Risiken und Übergangsrisiken ausgesetzt sind, wenn sie der Auffassung sind, dass die Einführung einer solchen Quote wirksam und verhältnismäßig ist, um diese Risiken zu mindern.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital für die Finanzbranche oder einen oder mehrere ihrer Teilbereiche für…
Andere Mitgliedstaaten können eine nach Artikel 133 festgesetzte Systemrisikopufferquote anerkennen und diese Quote auf im Inland zugelassene Institute auf die…
Zusätzlich zu einem Kapitalerhaltungspuffer und einem antizyklischen Kapitalpuffer sollten die Mitgliedstaaten bestimmte Institute dazu verpflichten können,…
Die Mitgliedstaaten sollten bestimmte Institute dazu verpflichten können, zusätzlich zu einem Kapitalerhaltungspuffer und einem antizyklischen Kapitalpuffer…
die Quote bzw. Quoten des Systemrisikopuffers, die die zuständige Behörde oder die benannte Behörde vorzuschreiben beabsichtigt, sowie für welche…
Um eine zeitnahe und wirksame Aktivierung des Systemrisikopuffers zu ermöglichen, ist es erforderlich, die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.