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Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Systeme für die Verhängung von Geldbußen, die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und die Verhängung von Zwangsgeldern. Darüber hinaus sind bestimmte verwaltungsrechtliche Maßnahmen, zu denen Aufseher befugt sind, wie etwa der Entzug oder die Aussetzung einer Lizenz, von der Durchführung dieser Maßnahmen durch andere Behörden abhängig. Um einer derartigen Vielfalt von Situationen gerecht zu werden, ist es angebracht, Flexibilität in Bezug auf die Mittel einzuräumen, mit denen Aufseher Geldbußen verhängen, Abhilfemaßnahmen anwenden und Zwangsgelder verhängen. Unabhängig von den gewählten Mitteln obliegt es den Mitgliedstaaten und den beteiligten Behörden, sicherzustellen, dass die eingesetzten Mechanismen das angestrebte Ergebnis der Wiederherstellung der Rechtsbefolgung erreichen, und wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Geldbußen zu verhängen.
In Abhängigkeit vom Rechtssystem des betreffenden Mitgliedstaats können die Vorschriften über Geldbußen je nach den dort geltenden Regeln so angewandt werden,…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufseher bei der Bestimmung der Art und der Höhe der Geldbußen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen alle…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderen…
In Abhängigkeit vom Rechtssystem des betreffenden Mitgliedstaats können die Vorschriften über Geldbußen je nach den dort geltenden Regeln so angewandt werden,…
Lässt das Rechtssystem des Mitgliedstaats die Verhängung von in dieser Richtlinie vorgesehenen Geldbußen auf dem Verwaltungsweg nicht zu, so können die…
Die Bedeutung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte die Mitgliedstaaten veranlassen, im nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.