Erwägungsgrund 53 32024L1640
Die Ermittlung von Antragstellern ist erforderlich, um sicherzustellen, dass nur Personen mit einem berechtigten Interesse Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer haben. Dieses Ermittlungsverfahren sollte jedoch so durchgeführt werden, dass es nicht zu einer Diskriminierung führt, auch nicht aufgrund des Wohnsitzlands oder der Staatsangehörigkeit der Antragsteller. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten ausreichende Ermittlungsmechanismen, einschließlich elektronischer Ermittlungssysteme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates aber nicht darauf begrenzt, und einschlägige qualifizierte Vertrauensdienste vorsehen, damit Personen mit einem berechtigten Interesse tatsächlich auf Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zugreifen können.