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Lässt das Rechtssystem des Mitgliedstaats die Verhängung von in dieser Richtlinie vorgesehenen Geldbußen auf dem Verwaltungsweg nicht zu, so können die Vorschriften über Geldbußen so angewandt werden, dass die Strafe vom Aufseher eingeleitet und von Justizbehörden verhängt wird. Daher müssen diese Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Anwendung der Vorschriften und Geldbußen eine den von den Aufsehern verhängten Geldbußen gleichwertige Wirkung hat. Bei der Verhängung solcher Geldbußen sollten Justizbehörden der Empfehlung des Aufsehers, der die Strafe einleitet, berücksichtigen. Die verhängten Geldbußen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
In Abhängigkeit vom Rechtssystem des betreffenden Mitgliedstaats können die Vorschriften über Geldbußen je nach den dort geltenden Regeln so angewandt werden,…
Abweichend von Absatz 2 kann dieser Artikel — wenn die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Verwaltungssanktionen vorsieht — so angewandt werden, dass die…
In Abhängigkeit vom Rechtssystem des betreffenden Mitgliedstaats können die Vorschriften über Geldbußen je nach den dort geltenden Regeln so angewandt werden,…
In Abhängigkeit vom Rechtssystem der Mitgliedstaaten können die Vorschriften über Geldbußen je nach den dort geltenden Regeln so angewandt werden, dass die…
Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Systeme für die Verhängung von Geldbußen, die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und die Verhängung von…
Die Bedeutung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte die Mitgliedstaaten veranlassen, im nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.