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Die Mitgliedstaaten sind nach wie vor am besten in der Lage, Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die sie unmittelbar betreffen, zu ermitteln, zu bewerten und zu verstehen und zu entscheiden, wie diese am besten gemindert werden können. Daher sollte jeder Mitgliedstaat geeignete Schritte unternehmen, um ihn betreffende Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen ordnungsgemäß zu ermitteln, zu bewerten und zu verstehen und eine kohärente nationale Strategie zur Minderung dieser Risiken festzulegen. Diese nationale Risikobewertung sollte eine Beschreibung der institutionellen Struktur und der Verfahren des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Mitgliedstaats sowie Angaben zu den dafür zugewiesenen personellen und finanziellen Ressourcen umfassen, soweit diese Informationen verfügbar sind. Um ein kontinuierliches Verständnis von Risiken zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten ihre nationale Risikobewertung regelmäßig aktualisieren und sollten sie auch durch gezielte Aktualisierungen und Bewertungen von mit spezifischen Sektoren, Produkten oder Dienstleistungen verbundenen Risiken ergänzen können.
Jeder Mitgliedstaat führt eine nationale Risikobewertung durch, um die ihn betreffenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die Risiken…
Jeder Mitgliedstaat unternimmt angemessene Schritte, um die für ihn bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie alle…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten angemessene Schritte unternehmen, um die für sie bestehenden Risiken der Geldwäsche und…
Da sich die durch Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung entstehenden Bedrohungen und Schwachstellen ständig weiterentwickeln, sollte die Union ein…
Um die Risiken, denen die Verpflichteten ausgesetzt sind, und die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen, die sie zur Steuerung und Minderung dieser…
Da sich die Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von im Rahmen dieser Verordnung ermittelten Drittländern oder deren Umsetzung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.