Erwägungsgrund 8 32024L1640
Unterliegen Verpflichtete keinen spezifischen Zulassungs- oder Registrierungsanforderungen, so sollten die Mitgliedstaaten über Systeme verfügen, die es Aufsehern ermöglichen, den Kreis ihrer Aufsichtspopulation mit Sicherheit zu kennen, um eine angemessene Beaufsichtigung dieser Verpflichteten sicherzustellen. Dies bedeutet nicht, dass die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung spezifische Registrierungsanforderungen auferlegen müssen, wenn dies für die Ermittlung von Verpflichteten nicht erforderlich ist, wie es beispielsweise der Fall ist, wenn die Mehrwertsteuerregistrierung die Ermittlung von Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, die Tätigkeiten ausüben, welche in den Anwendungsbereich der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fallen.