Erwägungsgrund 37 32024L1640
Zentrale Meldestellen, andere zuständige Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen sollten für Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung sofortigen, ungefilterten, direkten und freien Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer haben. Verpflichtete sollten bei Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ebenfalls Zugang zu Zentralregistern haben. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, den Zugang für Verpflichtete von der Zahlung einer Gebühr abhängig zu machen. Diese Gebühren sollten jedoch streng auf das Maß begrenzt sein, das zur Deckung der Kosten für die Sicherstellung der Qualität der in diesen Registern gespeicherten Informationen und für die Bereitstellung der Informationen erforderlich ist, und sollten den wirksamen Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer nicht untergraben.