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Um die in der nationalen Risikobewertung ermittelten Risiken wirksam zu mindern, sollten die Mitgliedstaaten ein kohärentes Vorgehen auf nationaler Ebene sicherstellen, indem sie entweder eine Behörde zur Koordinierung der nationalen Reaktion benennen oder zu diesem Zweck einen entsprechenden Mechanismus einrichten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die benannte Behörde oder der eingerichtete Mechanismus über ausreichende Befugnisse und Ressourcen verfügt, um diese Aufgabe wirksam zu erfüllen und eine angemessene Reaktion auf die ermittelten Risiken sicherzustellen.
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde oder richtet einen Mechanismus zur Koordinierung der nationalen Reaktion auf die in Absatz 1 genannten Risiken ein. Der…
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde oder richtet einen Mechanismus zur Koordinierung der nationalen Reaktion auf die in Absatz 1 genannten Risiken ein. Der…
Bei der Durchführung von Risikobewertungen durch Mitgliedstaaten berücksichtigen die Mitgliedstaaten mindestens Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c…
Um die Union in die Lage zu versetzen, rasch auf den schwerwiegenden Missbrauch bestehender Technologien oder auf neue Risiken im Zusammenhang mit neu…
Die Mitgliedstaaten sind nach wie vor am besten in der Lage, Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die sie unmittelbar betreffen, zu…
Damit die regionale Zusammenarbeit funktionieren kann, sollten die Mitgliedstaaten in jeder Risikogruppe einen Mechanismus der Zusammenarbeit vereinbaren. Ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.