Erwägungsgrund 24 32010R1093
Angesichts der Sachkenntnis der Behörde in den Bereichen, in denen technische Regulierungsstandards entwickelt werden sollten, sollte die erklärte Absicht der Kommission zur Kenntnis genommen werden, in der Regel auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards zurückzugreifen, die die Behörde ihr im Hinblick auf die Annahme der entsprechenden delegierten Rechtsakte übermittelt hat. Legt die Behörde jedoch nicht innerhalb der in dem einschlägigen Gesetzgebungsakt angegebenen Frist einen Entwurf technischer Regulierungsstandards vor, so sollte sichergestellt werden, dass das Ergebnis der Ausübung der delegierten Befugnis tatsächlich erreicht wird und die Effizienz des Prozesses der Beschlussfassung erhalten bleibt. Daher sollte die Kommission in diesen Fällen befugt sein, in Ermangelung eines von der Behörde vorgelegten Entwurfs technische Regulierungsstandards anzunehmen.