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Um eine bessere Koordinierung der Bemühungen zu gewährleisten und einen wirksamen Beitrag zu den Erfordernissen des integrierten Aufsichtsmechanismus zu leisten, sollten die jeweiligen Pflichten der Aufseher in Bezug auf Verpflichtete, die in anderen Mitgliedstaaten durch Niederlassungen oder Formen von Infrastruktur tätig sind, wodurch die Beaufsichtigung durch den Aufnahmemitgliedstaat gerechtfertigt ist, präzisiert und spezifische, verhältnismäßige Kooperationsmechanismen vorgesehen werden.
Hat ein Mitgliedstaat die Beaufsichtigung einer Kategorie von Verpflichteten mehr als einem Aufseher übertragen, so stellt er sicher, dass diese Aufseher…
Betreibt ein Verpflichteter — auch über ein Netz von Vertretern — Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat, so sollte weiterhin der Aufseher des…
Die Mitgliedstaaten sollten für eine wirksame, unparteiische und risikobasierte Aufsicht über alle Verpflichteten sorgen, die vorzugsweise in den Händen der…
Für eine ordnungsgemäße Durchsetzung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit…
Betreibt ein Verpflichteter — auch über ein Netz von Vertretern — Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat, so sollte der Aufseher des…
Die Arbeitsaufsicht der Mitgliedstaaten und andere relevante Überwachungs- und Durchsetzungsbehörden sollten die Möglichkeiten der Zusammenarbeit und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.