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Angesichts von Anfälligkeiten bei der Geldwäschebekämpfung im Zusammenhang mit Herausgebern von E-Geld, Zahlungsdienstleistern und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass solche Anbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigniederlassung oder über andere Arten von Infrastruktur niedergelassen sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, eine zentrale Kontaktstelle benennen. Diese zentrale Kontaktstelle handelt im Namen des benennenden Instituts und sollte die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Niederlassungen gewährleisten.
Für die Zwecke des Artikels 37 Absatz 1 und des Artikels 38 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass E-Geld-Emittenten, Zahlungsdienstleister und…
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass E-Geld-Emittenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG, Zahlungsdienstleister im Sinne von…
Die Mitgliedstaaten können Zahlungsinstituten, die in ihrem Hoheitsgebiet über Agenten auf Grundlage des Niederlassungsrechts tätig sind und deren Sitz sich in…
Sofern die Mitgliedstaaten E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleistern, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind…
Die Mitgliedstaaten sollten von den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Zahlungsinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verlangen können, ihnen zu…
Damit bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung rasch gehandelt werden kann, sollten Zahlungsdienstleister und Anbieter von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.