Erwägungsgrund 47 32024L1640
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten die Behörden der Mitgliedstaaten, die die Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates umsetzen, Zugang zu den vernetzten Zentralregistern haben, um die gemäß jener Verordnung erforderlichen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer über den Empfänger von Unionsmitteln oder Auftragnehmer zu erheben.