Erwägungsgrund 3 32024L1654
Die gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1153 benannten zuständigen Behörden umfassen mindestens die Vermögensabschöpfungsstellen und können auch Steuerbehörden und Korruptionsbekämpfungsstellen umfassen, soweit diese nach nationalem Recht für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständig sind. Gemäß jener Richtlinie sind diese zuständigen Behörden lediglich befugt, auf das zentrale Bankkontenregister des Mitgliedstaats, der diese Behörden benannt hat, direkt zuzugreifen und es abzufragen.