Erwägungsgrund 2 32024L1654
Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates können die Behörden, die von den Mitgliedstaaten aus dem Kreise ihrer für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden benannt wurden, vorbehaltlich bestimmter Garantien und Einschränkungen auf Bankkontoinformationen zugreifen und diese abfragen. In der Richtlinie (EU) 2019/1153 werden Bankkontoinformationen als bestimmte Informationen definiert, die in den von den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten zentralen automatisierten Mechanismen enthalten sind. Solche zentralen automatisierten Mechanismen werden in der Richtlinie (EU) 2019/1153 als zentrale Bankkontenregister bezeichnet.