Erwägungsgrund 4 32024L1654
Die Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der die Richtlinie (EU) 2015/849 ersetzt wird und die wesentlichen Merkmale des mit jener Richtlinie geschaffenen Systems beibehalten werden, sieht außerdem vor, dass die zentralen automatisierten Mechanismen über das Vernetzungssystem für Bankkontenregister (im Folgenden „Vernetzungssystem“), das von der Kommission entwickelt und betrieben werden soll, miteinander vernetzt werden. Gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1640 haben jedoch nur die zentralen Meldestellen weiterhin direkten Zugang zu den zentralen automatisierten Mechanismen, einschließlich über das Vernetzungssystem.