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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Unternehmen Abhilfe leistet, wenn es eine tatsächliche negative Auswirkung allein oder gemeinsam mit anderen verursacht hat.
Werden die tatsächlichen negativen Auswirkungen lediglich vom Geschäftspartner des Unternehmens verursacht, so kann das Unternehmen freiwillig Abhilfe leisten. Das Unternehmen kann auch seine Fähigkeit nutzen, Einfluss auf den Geschäftspartner zu nehmen, der die negativen Auswirkungen verursacht, um so Abhilfe zu schaffen.
Wurde eine tatsächliche negative Auswirkung von einem Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen verursacht, so sollte das Unternehmen Abhilfe leisten. Der…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um potenzielle negative Auswirkungen, die nach Artikel 8 ermittelt…
Gemäß den in dieser Richtlinie vorgesehenen Sorgfaltspflichten sollte ein Unternehmen, das tatsächliche negative Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen zur Erfüllung der in Artikel 10 oder 11 festgelegten Verpflichtungen die gemäß Artikel 8 ermittelten…
Gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten sollte ein Unternehmen, das potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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