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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen zur Erfüllung der in Artikel 10 oder 11 festgelegten Verpflichtungen die gemäß Artikel 8 ermittelten negativen Auswirkungen priorisieren, wenn es nicht möglich ist, alle ermittelten negativen Auswirkungen gleichzeitig und in vollem Umfang zu verhindern, zu mindern, abzustellen oder zu minimieren.
Die in Absatz 1 genannte Priorisierung erfolgt auf der Grundlage ihrer Schwere und Wahrscheinlichkeit.
Sobald die schwerwiegendsten und wahrscheinlichsten negativen Auswirkungen gemäß den Artikeln 10 und 11 innerhalb einer angemessenen Frist angegangen wurden, muss das Unternehmen die weniger schwerwiegenden und weniger wahrscheinlichen negativen Auswirkungen angehen.
Werden Entscheidungen zur Festlegung von Prioritäten gemäß diesem Artikel getroffen, so führt die bloße Tatsache, dass weniger gravierende negative Auswirkungen nicht angegangen wurden, nicht dazu, dass gegen das betreffende Unternehmen Sanktionen gemäß Artikel 27 verhängt werden.
Wenn ein Unternehmen nicht das Ausmaß aller ermittelten tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen gleichzeitig in vollem Umfang verhindern, mindern,…
Da die negativen Auswirkungen entsprechend ihrer Schwere und Wahrscheinlichkeit prioritär und schrittweise angegangen werden sollten, falls es nicht möglich…
Da negative Auswirkungen entsprechend ihres Schweregrads und ihrer Wahrscheinlichkeit priorisiert und schrittweisebehoben werden sollten, sollte einem…
Unternehmen sollten auf der Grundlage der Ergebnisse der Scoping-Untersuchung eine eingehende Bewertung in den Bereichen durchführen, in denen die negativen…
in Fällen, in denen negative Auswirkungen in mehreren Bereichen als gleichermaßen wahrscheinlich oder gleichermaßen schwerwiegend eingestuft werden, vorrangig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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