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Schadstoffbelastungen auch infolge von Vorfällen oder Unfällen können über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hinausgehen. Unbeschadet der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates erfordern die Begrenzung der Auswirkungen von Vorfällen oder Unfällen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Verhinderung weiterer möglicher Vor- und Unfälle einen schnellen Informationsaustausch und eine enge Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die von derartigen Ereignissen betroffen sind oder sein könnten. Daher sollten bei Auftreten jeglichen Vorfalls oder Unfalls, der erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit in einem anderen Mitgliedstaat hat, der Informationsaustausch sowie die grenzüberschreitendende und multidisziplinäre Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten gefördert werden, um die Folgen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu begrenzen und weitere mögliche Vor- oder Unfälle zu verhindern.
Unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates treffen die Mitgliedstaaten bei allen Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen…
Sind einer oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einem Umweltschaden betroffen oder wahrscheinlich betroffen, so arbeiten die zuständigen…
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine ernste Gefahr im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, die in seiner Hoheitsgewalt…
Um die von der Anwendung dieser Richtlinie erwarteten Ergebnisse zu verstärken und ein angemessenes Sicherheitsniveau in Notfällen sicherzustellen, könnten die…
Die Artikel 7 und 8 erhalten folgende Fassung: Vorfälle und Unfälle Unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates treffen die…
Luftverschmutzung kennt keine Grenzen und wird in der gesamten Union verfrachtet. Für die meisten Mitgliedstaaten wird ein erheblicher Teil der Verschmutzung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.