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Aufbauend auf der Vereinfachung der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2010/75/EU sollte die Kommission die Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Richtlinie Informationen zur Verfügung stellen, weiter auf die sonstigen einschlägigen Anforderungen des Unionsrechts und insbesondere der Verordnung (EU) 2024/1244 des Europäischen Parlaments und des Rates abstimmen. Die übermittelten Informationen sollten eine aussagekräftige Überprüfung der Umsetzung und der erzielten Ergebnisse in Bezug auf Emissionen und andere Formen der Umweltverschmutzung, Emissionsgrenzwerte, die Anwendung der BVT, die Gewährung von Ausnahmen und den Status des Betriebs von Anlagen ermöglichen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission bis zum 5. August 2026 den Durchführungsbeschluss zur Festlegung der Art, des Formats und der Häufigkeit der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen aktualisieren.
Welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu übermitteln haben, wird…
Bis zum 30. Juni 2028 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie…
In Artikel 73 Absatz 1 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung: „Bis zum 30. Juni 2028 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem…
Es ist notwendig, die in den Artikeln 10 und 17 der Richtlinie 86/278/EWG des Rates festgelegten Berichtspflichten zu ändern. Die Berichtspflicht gegenüber der…
Bis zum 18. April 2026 und danach alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Diese…
Folgender Artikel wird eingefügt: Überprüfung Die Kommission bewertet die Durchführung dieser Richtlinie und legt die Ergebnisse der Bewertung dem Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.