Erwägungsgrund 23 32024R0590
Um den illegalen Handel mit verbotenen Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen, zu verhindern, sollten die darin festgelegten Verbote sowie die Lizenzpflicht für den Handel nicht nur für das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union zwecks Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gelten, sondern auch für die vorübergehende Verwahrung und alle anderen nach dem Zollrecht der Union geltenden Zollverfahren. Für Waren in vorübergehender Verwahrung sollten Erleichterungen bei der Lizenzerteilung zugelassen werden, um eine unnötige Belastung der Unternehmen und der Zollbehörden zu vermeiden.