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Die Wirkung der Richtlinie 2010/75/EU auf die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten sollte auf das Maß beschränkt werden, das notwendig ist, um die Ziele der Richtlinie zum Schutz der menschlichen Gesundheit durch eine sichere Umwelt sicherzustellen; sie sollte sich nicht auf andere nationale Verfahrensregeln auswirken, die das Recht festschreiben, einen Anspruch auf Schadensersatz für Verstöße gegen diese Richtlinie geltend zu machen. Diese nationalen Bestimmungen sollten jedoch das effektive Funktionieren der Mechanismen für Schadensersatzansprüche gemäß der Richtlinie 2010/75/EU nicht behindern.
Die Wirkung dieser Verordnung auf die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten sollte auf das Maß beschränkt werden, das notwendig ist, um das Ziel des Schutzes…
Daher sollte der Anspruch auf Ersatz für Schäden, die von Einzelpersonen erlitten werden, in der Richtlinie 2010/75/EU geregelt werden und sichergestellt…
Im Falle einer Schädigung der menschlichen Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen innerstaatliche, gemäß der Richtlinie 2010/75/EU eingeführte Maßnahmen…
Folgender Artikel wird eingefügt: Schadensersatz (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle einer Schädigung der menschlichen Gesundheit infolge…
Die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zielt auf die Vermeidung und Sanierung der Umweltschäden ab, die durch zahlreiche berufliche…
Im Falle einer Schädigung der menschlichen Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen diese Verordnung sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.