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Die Richtlinie 2010/75/EU ist in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen in den Geltungsbereich unterschiedlich umgesetzt worden, da die Formulierung der Begriffsbestimmung für diese Tätigkeit den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber überlässt, beide oder nur eines der beiden Kriterien hinsichtlich der Produktionskapazität und der Ofenkapazität anzuwenden. Um eine kohärentere Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen und unionsweit einheitliche Ausgangsbedingungen zu garantieren, sollten derartige Anlagen in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, wenn eines der beiden Kriterien erfüllt ist.
Bezüglich der Einbeziehung von Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen in den Geltungsbereich der einzelstaatlichen Rechts- und…
Im Fall der mittelgroßen Feuerungsanlagen, die Teil einer unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallenden Anlage sind, gelten die Anforderungen dieses…
Produkte, die zu Anlagen gehören, die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen unterliegen;
Die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates legt Vorschriften für Anlagen fest, die zur Energieerzeugung beitragen oder Energie zu…
Diese Richtlinie gilt auch für Kombinationen von neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gemäß Artikel 4, einschließlich einer Kombination, bei der die…
In diese Richtlinie sollte eine Reihe von Begriffsbestimmungen aufgenommen werden, um den Geltungsbereich dieser Richtlinie genau festzulegen. Im Rahmen einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.