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Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels eines hohen Umweltschutzniveaus und der Verbesserung der Umweltqualität Vorschriften für die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch industrielle Tätigkeiten und Viehzuchttätigkeiten festzulegen. Die vorliegende Richtlinie geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus und die Verbesserung der Umweltqualität, von den Mitgliedstaaten…
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderlich und angemessen, die Handelsregelung für…
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Erreichung der grundlegenden Ziele dieser Verordnung erforderlich und angemessen, Vorschriften über das…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich durch die Festlegung von Mindestanforderungen für die Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten ein hohes Schutzniveau…
In Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es im Hinblick auf das Hauptziel, also zur Unterbindung der IUU-Fischerei, notwendig und angemessen,…
Um die grundlegenden Ziele zu erreichen, dass ein wirksames Funktionieren der Zollunion ermöglicht und die gemeinsame Handelspolitik umgesetzt wird, ist es im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.