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Die Haltung von Schweinen in Anlagen mit ökologischen/biologischen Produktionssystemen oder Produktionssystemen mit geringer Besatzdichte sollte vom Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU ausgenommen werden, da sie einen positiven Beitrag zum Landschaftsschutz, zur Waldbrandverhütung und zum Schutz von biologischer Vielfalt und Lebensräumen leistet. Die Ausnahme sollte für Anlagen gelten, in denen eine auf Weidehaltung beruhende Schweinehaltung mit geringer Besatzdichte betrieben wird und die Tiere einen beträchtlichen Teil des Jahres und insbesondere tagsüber im Freien gehalten werden und bei denen die Witterungs- und Sicherheitsbedingungen das Wohlergehen der Tiere gewährleisten oder in denen die Tiere saisonal im Freien gehalten werden. Die für die Berechnung der Besatzdichte zugrunde gelegte Fläche sollte zum Weiden durch die Tiere in der Anlage oder für den Anbau von Viehfutter oder Weidefutter zur Fütterung der Tiere in der Anlage verwendet werden.
Die Besatzdichte übersteigt nicht die Besatzdichte von nicht- ökologischer/nichtbiologischer Schalentierproduktion am selben Standort. Sortieren, Ausdünnen und…
Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, kann ein Unternehmer zum Zwecke der Bestäubung…
Um die Entwicklung der noch jungen ökologischen/biologischen Tierhaltung zu fördern, waren im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gewisse befristete…
Anlagen fallen in den Anwendungsbereich dieses Anhangs, wenn sie in eine oder mehrere der folgenden Tätigkeitskategorien fallen: 1. Haltung von Schweinen, die…
„ANHANG Ia Tätigkeiten gemäß Artikel 70a Anlagen fallen in den Anwendungsbereich dieses Anhangs, wenn sie in eine oder mehrere der folgenden…
Da die Tierhaltung mit der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen einhergeht, auf denen Dünger als Nährstoff bei der pflanzlichen Erzeugung eingesetzt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.