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Wenden die Mitgliedstaaten ein System des regulierten Zugangs Dritter zu den Wasserstoffnetzen gemäß Artikel 35 Absatz 1 an und handelt es sich bei einem Projekt für eine Wasserstoffverbindungsleitung nicht um ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Kapitel II und Nummer 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates , so tragen die benachbarten und betroffenen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber die Projektkosten und können diese vorbehaltlich der Genehmigung durch die Regulierungsbehörden über ihre jeweiligen Entgeltsysteme verrechnen. Stellen die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber eine erhebliche Kosten-Nutzen-Lücke fest, so können sie einen Projektplan einschließlich eines Antrags auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung erstellen und diesen gemeinsam den betreffenden Regulierungsbehörden zur gemeinsamen Genehmigung vorlegen.
Legen die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber einen Projektplan nach Absatz 1 vor, so werden diesem Projektplan und dem Antrag auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung eine projektspezifische Kosten-Nutzen-Analyse, in der die über die Grenzen der betreffenden Mitgliedstaaten hinausreichenden Vorteile berücksichtigt sind, und ein Geschäftsplan beigefügt, der eine Bewertung der finanziellen Tragfähigkeit des Projekts, eine Finanzierungslösung und Angaben dazu umfasst, ob sich die beteiligten Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber auf einen begründeten Vorschlag für eine grenzüberschreitende Kostenaufteilung geeinigt haben. Die betreffenden Regulierungsbehörden treffen nach Konsultation der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber eine gemeinsame Entscheidung über die Aufteilung der Investitionskosten, die jeder Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber für das Projekt zu tragen hat.
Falls an den Kopplungspunkten zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1789 keine Entgelte für den Zugang zu Wasserstofffernleitungsnetzen erhoben werden, so handeln alle betroffenen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber zur Sicherstellung der Finanzierung der grenzüberschreitenden Wasserstoffinfrastruktur ab dem 1. Januar 2033 ein System des finanziellen Ausgleichs aus. Im Rahmen der Entwicklung dieses Systems führen die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber eine umfassende Konsultation unter Beteiligung aller relevanten Marktteilnehmer durch.
Die betreffenden Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber einigen sich bis zum 31. Dezember 2035, auf das System des finanziellen Ausgleichs und legen es den betreffenden Regulierungsbehörden zur gemeinsamen Genehmigung vor. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so treffen die betreffenden Regulierungsbehörden gemeinsam innerhalb von zwei Jahren eine Entscheidung. Gelangen die betreffenden Regulierungsbehörden nicht innerhalb von zwei Jahren gemeinsam zu einer Einigung, so entscheidet ACER nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942.
Das System des finanziellen Ausgleichs wird im Einklang mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c umgesetzt.
Bestehende Kapazitätsverträge werden im Zuge des Übergangs zu einem System des finanziellen Ausgleichs nicht durch den eingerichteten Mechanismus des finanziellen Ausgleichs beeinträchtigt.
Weitere Einzelheiten, die für die Durchführung des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens erforderlich sind, einschließlich der erforderlichen Verfahren und Zeitpläne sowie des Verfahrens für die Überprüfung und erforderlichenfalls für die Änderung des Ausgleichssystems, um die Berücksichtigung der Entgeltentwicklung und der Entwicklung der Wasserstoffnetze zu ermöglichen, werden in einem Netzkodex festgelegt, der gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2024/1789 erstellt wird.
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Die Errichtung und der Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q wird über die von den Netznutzern für den Zugang zu dem Wasserstoff-Kernnetz zu zahlenden…
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hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen auch auf den angemessenen Bedürfnissen verschiedener Netznutzer zu beruhen und langfristige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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