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Die Mitgliedstaaten stellen die Einführung eines Systems für den regulierten Zugang Dritter zu den Wasserstoffnetzen sicher, das auf veröffentlichten Entgelten beruht und nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Nutzern des Wasserstoffnetzes angewandt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Entgelte oder die Methoden zu ihrer Berechnung gemäß Artikel 78 von einer Regulierungsbehörde vor dem Inkrafttreten genehmigt werden und dass die Entgelte und — soweit nur die Methoden einer Genehmigung unterliegen — die Methoden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden.
Erforderlichenfalls erhalten die Wasserstoffnetzbetreiber zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, auch im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Wasserstofftransport, Zugang zu den Wasserstoffnetzen anderer Betreiber.
Bis zum 31. Dezember 2032 können die Mitgliedstaaten beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden. In diesem Fall stellt der jeweilige Mitgliedstaat die Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zu Wasserstoffnetzen auf Vertragsbasis nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien sicher. Die Regulierungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Nutzer von Wasserstoffnetzen den Zugang zu Wasserstoffnetzen aushandeln können, und stellen sicher, dass die Parteien verpflichtet sind, den Zugang zu Wasserstoffnetzen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszuhandeln.
Bei Inanspruchnahme des Zugangs auf Vertragsbasis gemäß Absatz 4 stellen die Regulierungsbehörden den Nutzern von Wasserstoffnetzen Leitlinien bereit, in denen erläutert wird, wie sich die Einführung des regulierten Zugangs Dritter auf die ausgehandelten Entgelte auswirkt.
Wasserstoffnetze sollten Dritten zugänglich sein, um auf dem Wasserstoffversorgungsmarkt Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Der…
Betreiber von Wasserstoffnetzen haben Dritten den Anschluss und den Zugang zu ihren Wasserstoffnetzen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zum Fernleitungs- und Verteilernetz und zu den LNG-Anlagen auf der…
Es sollten allgemeine Bedingungen für die Gewährung des Zugangs Dritter zu Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals in der vorliegenden Verordnung…
im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Union und der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern getroffen werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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