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Damit kleine Verteilernetzbetreiber finanziell und administrativ nicht unverhältnismäßig stark belastet werden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die betreffenden Unternehmen erforderlichenfalls von den Vorschriften für die rechtliche Entflechtung auszunehmen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1, 2 und 3 nicht auf integrierte Elektrizitätsunternehmen anzuwenden, die weniger als 100 000 angeschlossene…
Durch Entflechtungssysteme sollten die Interessenkonflikte zwischen Erzeugern, Versorgern und Übertragungsnetzbetreibern wirksam gelöst werden, um Anreize für…
Wenn die Mitgliedstaaten jedoch der Auffassung sind, dass eine solche Wettbewerbsverzerrung in ihrem Gebiet nicht vorliegt, ist es angebracht, ihnen die…
Um den Binnenmitgliedstaaten keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand aufzuerlegen, sollten diese Mitgliedstaaten im Rahmen einer Geringfügigkeitsregel von…
Ist es den Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie beispielsweise gestattet, für kleine Unternehmen zusätzliche Anforderungen vorzuschreiben, so bedeutet dies,…
Ein Mitgliedstaat sollte das Recht haben, sich für eine vollständige eigentumsrechtliche Entflechtung in seinem Hoheitsgebiet zu entscheiden. Hat ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.