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Die Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Entgelte oder die Berechnungsmethoden auf der Grundlage eines Vorschlags des Fernleitungsnetzbetreibers, des Verteilernetzbetreibers oder des Betreibers einer Flüssiggas-Anlage oder auf der Grundlage eines zwischen diesen Betreibern und den Netzbenutzern abgestimmten Vorschlags festzusetzen oder zu genehmigen. Dabei sollten die Regulierungsbehörden sicherstellen, dass die Entgelte für die Fernleitung und Verteilung nichtdiskriminierend und kostenorientiert sind und die langfristig durch Nachfragesteuerung vermiedenen Netzgrenzkosten berücksichtigen.
Die von den Regulierungsbehörden gemäß Artikel 78 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2024/1788 genehmigten Netzentgelte oder Methoden zu ihrer Berechnung, die die…
Die zuständigen Regulierungsbehörden bewerten die langfristige Entwicklung der Fernleitungsnetzentgelte auf der Grundlage der erwarteten Änderungen der…
Die Regulierungsbehörden sind befugt, falls erforderlich von Betreibern von Fernleitungsnetzen, Erdgasspeicheranlagen, LNG-Anlagen und Verteilernetzen für…
Bei der Festsetzung oder Genehmigung der Entgelte oder Methoden und der Ausgleichsleistungen gemäß Absatz 7 stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass für die…
Bei der Festlegung oder Genehmigung der Entgelte oder der von den Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern anzuwendenden Methoden können die…
Die Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Tarife oder die Tarifberechnungsmethoden auf der Grundlage eines Vorschlags des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.