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Endkunden sollten — unter Einhaltung der für die Gewinnung von erneuerbarem Gas geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere in Bezug auf Treibhausgasemissionen — auch in der Lage sein, selbst erzeugtes erneuerbares Gas zu verbrauchen, zu speichern und zu vermarkten sowie an allen Erdgasmärkten teilzunehmen, indem sie, etwa durch Speicherung von Energie, für das System Hilfsdienste erbringen, wobei sie ihre Rechte als Endkunden gemäß dieser Richtlinie behalten. Kollektive Vereinbarungen zwischen aktiven Kunden bieten Dienstleistern und lokalen Unternehmen, insbesondere KMU, die Möglichkeit, zum Systemausgleich und zur Flexibilität beizutragen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, in ihrem nationalen Recht unterschiedliche Bestimmungen zu Steuern und Abgaben für einzelne und gemeinsam handelnde aktive Kunden vorzusehen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass aktive Kunden, in deren Eigentum sich Anlagen zur Speicherung von erneuerbarem Gas befinden,
Erdgas oder Wasserstoff erwerbende Haushaltskunden sind berechtigt, sich an kollektiven Versorgerwechselsystemen bzw. -modellen zu beteiligen. Die…
Die Mitgliedstaaten erleichtern die vollständige Interoperabilität der Energiedienstleistungen in der Union, damit der Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt für…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endkunden das Recht haben, von einem Versorger — sofern dieser zustimmt — mit Erdgas und Wasserstoff versorgt zu…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch ihr nationales Recht der grenzüberschreitende Handel mit Erdgas und Wasserstoff, das Funktionieren und die…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich Endkunden und insbesondere Haushalte, unter Beibehaltung ihrer Rechte oder Pflichten als Endkunden, an einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.