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In den Empfehlungen (EU) 2020/1563 der Kommission vom 14. Oktober 2020 und (EU) 2023/2407 der Kommission vom 20. Oktober 2023 zu Energiearmut werden bewährte Verfahren für die Definition von Energiearmut auf nationaler Ebene dargelegt, einschließlich geeigneter Indikatoren für die Messung der Energiearmut sowie für strukturelle Maßnahmen und Verbesserungen, die die Mitgliedstaaten ergreifen können, um die Ursachen der Energiearmut zu bekämpfen. Investitionen in strukturelle Maßnahmen zur Bekämpfung der geringen Energieeffizienz von Wohnungen und Geräten sowie zur Dekarbonisierung und zum Einsatz erneuerbarer Energiequellen werden darin ebenso hervorgehoben wie andere Maßnahmen mit dem Ziel, Informationen zur Senkung der Energiekosten und des Energieverbrauchs bereitzustellen, die Bürgerinnen und Bürger beim Beitritt zu Energiegemeinschaften zu unterstützen oder den Übergang zu Lösungen für die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern.
Bei der Einschätzung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999, wie viele Haushalte von Energiearmut betroffen sind, definieren die…
„Energiearmut“ Energiearmut im Sinne von Artikel 2 Nummer 52 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
Mit der Vorlage der Empfehlung zu Energiearmut und der dazugehörigen Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen ist die Kommission zudem ihrer Verpflichtung…
Die Verordnung (EU) 2023/955 sollte geändert werden, um der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Bestimmung des Begriffs „Energiearmut“ Rechnung zu…
Ein fairer Übergang zu einer klimaneutralen Union bis 2050 ist das zentrale Element des europäischen Grünen Deals. Energiearmut ist ein zentraler Aspekt im…
Mitgliedstaaten, die von Energiearmut betroffen sind, sollten deshalb, falls das noch nicht geschehen ist, nationale Aktionspläne oder einen anderen geeigneten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.