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Die Kunden haben das Recht, von ihren Versorgern verwaltete Beschwerdeverfahren sowie außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren in Anspruch zu nehmen, um ihre Rechte wirksam durchzusetzen und im Falle einer Uneinigkeit mit den Versorgern, insbesondere in Bezug auf Rechnungen oder den fälligen Betrag, keinen Nachteil zu erfahren. Nehmen Kunden diese Verfahren in Anspruch, so sollten die Versorger die Verträge nicht auf der Grundlage nach wie vor strittiger Punkte kündigen. Sowohl die Versorger als auch die Kunden sollten weiterhin ihren vertraglichen Rechten und Pflichten nachkommen, insbesondere in Bezug auf die Versorgung mit Erdgas und die Bezahlung dieses Erdgases, und die Beschwerdeverfahren sollten nicht als Grund dafür missbraucht werden, dass Kunden ihren vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich der Bezahlung ihrer Rechnungen, nicht nachkommen. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass diese Beschwerde- oder Streitbeilegungsverfahren missbräuchlich verwendet werden.
Die Mitwirkung von Erdgasunternehmen an Mechanismen der außergerichtlichen Streitbeilegung für Haushaltskunden ist verbindlich, es sei denn, der betreffende…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Endkunden über eine unabhängige Einrichtung wie einen Bürgerbeauftragen für Energie, einen Verbraucherverband oder…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versorger nicht aufgrund von Beschwerden, die der entsprechende Versorger gemäß Artikel 11 Absatz 9 bearbeitet, oder…
Verbraucher haben das Recht, von ihren Versorgern verwaltete Beschwerdeverfahren und außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren in Anspruch zu nehmen, um ihre…
Unbeschadet des Rechts der Kunden, die Gerichte anzurufen, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein leicht zugängliches, adäquates, unabhängiges,…
Versorgungsunterbrechungen stellen eine erhebliche Beeinträchtigung des Zugangs der Kunden zur Erdgasversorgung dar, die sie insbesondere zur Beheizung ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.