Erwägungsgrund 25 32024L1788
Öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Gasversorgungspreise sollten nicht zu einer direkten Quersubventionierung zwischen verschiedenen Kundenkategorien führen. Nach diesem Grundsatz dürfen Preissysteme nicht ausdrücklich vorsehen, dass bestimmte Kundenkategorien die Kosten von Preiseingriffen, die andere Kundenkategorien betreffen, tragen. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bei der Festsetzung der Preise sollten nur die Versorgung mit Erdgas betreffen, da von Haushaltskunden nicht erwartet wird, dass sie Wasserstoff in großem Umfang für Heizzwecke nutzen. Der Wasserstoffmarkt wird voraussichtlich hauptsächlich die Industrie betreffen, für die solche öffentlichen Eingriffe nicht erforderlich sind.