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Nach den Anforderungen, die in gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassenen delegierten Rechtsakten oder in gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen Durchführungsmaßnahmen festgelegt sind, müssen die Hersteller Zugang zu Ersatzteilen, Reparatur- und Wartungsinformationen oder zu Reparatursoftware, Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln gewähren. Diese Anforderungen gewährleisten die technische Durchführbarkeit der Reparatur nicht nur durch den Hersteller, sondern auch durch andere Reparaturbetriebe. Folglich werden die Reparaturbetriebe und gegebenenfalls die Verbraucher Zugang zu Ersatzteilen und reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen im Einklang mit den Rechtsakten der Union haben, und die Verbraucher werden eine größere Auswahl an Reparaturbetrieben oder gegebenenfalls die Möglichkeit haben, die Reparatur selbst durchzuführen. Ersatzteile sollten zumindest während des in den Rechtsakten der Union festgelegten Zeitraums zur Verfügung gestellt werden. Hersteller, die Ersatzteile und Werkzeuge für Waren zur Verfügung stellen, die unter die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakte fallen, entweder aufgrund entsprechender rechtlicher Verpflichtungen nach dem Unionsrecht oder auf freiwilliger Basis, sollten einen angemessenen Preis verlangen, der den Zugang zu solchen Ersatzteilen und Werkzeugen nicht behindert und somit Reparaturen verhindert. Zur Ergänzung dieser Maßnahmen sollten Hersteller keine Vertragsklauseln und keine Hardware- bzw. Softwaretechniken einsetzen, die der Reparatur von Waren, für die in den in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, entgegenstehen, es sei denn, diese sind durch legitime und objektive Faktoren wie die Verhütung und Einschränkung der unbefugten Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die durch Rechte des geistigen Eigentums im Rahmen von Rechtsakten der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere den Richtlinien 2001/29/EG , 2004/48/EG und (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates, geschützt sind, gerechtfertigt. Dies sollte in der Folge den Wettbewerb fördern und den Verbrauchern durch bessere Dienstleistungen und niedrigere Preise für Reparaturen zugutekommen.
Der Anspruch nach Absatz 1 besteht, solange und soweit der Hersteller die Reparierbarkeit der Waren, einschließlich der Verfügbarkeit von Ersatzteilen, nach den…
Um eine übermäßige Belastung der Hersteller zu vermeiden und sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, ihrer Reparaturverpflichtung nachzukommen, sollte diese…
Durch die Richtlinie (EU) 2019/771 sind Verkäufer zur Reparatur von Waren im Falle einer Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren bestand…
Unbeschränkter Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen mittels eines vereinheitlichten Formats zum Auffinden technischer Informationen und ein wirksamer…
Um Verbraucher auf die Verfügbarkeit von Reparaturen aufmerksam zu machen und dadurch die Wahrscheinlichkeit von Reparaturen zu erhöhen, sollten Hersteller oder…
„Anforderungen an die Reparierbarkeit“ die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen, die die Reparatur einer Ware…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.