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Zur Förderung der Reparatur sollte die Kommission eine Europäische Online-Plattform für Reparaturen (im Folgenden „Europäische Online-Plattform“) einrichten. Die Europäische Online-Plattform sollte aus den nationalen Sektionen bestehen, basierend auf einer gemeinsamen Online-Schnittstelle, und sie sollte Links zu den nationalen Plattformen für Reparaturen (im Folgenden „nationale Online-Plattformen“) enthalten, die die Kriterien dieser Richtlinie erfüllen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine gemeinsame Online-Schnittstelle für die Europäische Online-Plattform entwickeln. Die Kommission sollte zudem für die IT-Wartung der gemeinsamen Online-Schnittstelle verantwortlich sein und technische oder sonstige Anfragen von Nutzern zu Mängeln bei der Funktionsfähigkeit der Europäischen Online-Plattform beantworten. Die Europäische Online-Plattform sollte für Verbraucher kostenlos zugänglich sein. Sie sollte auch, sofern zutreffend, Verkäufer überholter Waren, Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung oder komplementäre marktbasierte Instrumente wie von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen, beinhalten können. Die Mitgliedstaaten sollten entweder die gemeinsame Online-Schnittstelle zur Einrichtung ihrer nationalen Sektionen auf der Europäischen Online-Plattform nutzen, oder nationale Online-Plattformen einrichten oder gegebenenfalls beibehalten, die den Kriterien der vorliegenden Richtlinie entsprechen. Wenn die Mitgliedstaaten die Online-Plattform nutzen, sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, wie sie Teilnehmende für die nationalen Sektionen gewinnen, beispielsweise durch die Möglichkeit der Selbstregistrierung, durch Import aus bestehenden Datenbanken mit Zustimmung der Reparaturbetriebe, oder durch Registrierung nach vorheriger Genehmigung. Wenn die Mitgliedstaaten es für erforderlich halten, sollten sie Bedingungen für den Zugang zu den nationalen Sektionen festlegen können, beispielsweise Kriterien betreffend berufliche Qualifikationen oder die Einhaltung anwendbarer freiwilliger europäischer oder nationaler Qualitätsstandards für Reparaturen. Diese Bedingungen sollten diskriminierungsfrei sein und im Einklang mit dem Unionsrecht stehen. Den Mitgliedstaaten, die sich entscheiden, Bedingungen für den Zugang zu ihren nationalen Sektionen festzulegen, sollten sechs zusätzliche Monate gewährt werden, bevor ihre nationale Sektion betriebsbereit sein sollte.
Eine Europäische Online-Plattform für Reparaturen (im Folgenden „Europäische Online-Plattform“) wird eingerichtet, um es Verbrauchern zu ermöglichen,…
Die Kommission sollte dafür sorgen, dass die Europäische Online-Plattform für Verbraucher leicht und kostenlos zugänglich ist. Die Europäische Online-Plattform…
Die Europäische Online-Plattform sollte nutzerfreundliche Tools für die Suche nach Reparaturbetrieben nach Mitgliedstaat enthalten. Das würde den Verbrauchern…
Einige Mitgliedstaaten oder Unternehmen haben Ressourcen in die Entwicklung nationaler Online-Plattformen zur Förderung der Reparatur investiert. Um übermäßigen…
Die Kommission sollte die Entwicklung eines freiwilligen europäischen Qualitätsstandards für Reparaturdienstleistungen ermöglichen, indem sie beispielsweise die…
Bis zum 31. Juli 2026 können die Mitgliedstaaten, die die nationalen Sektionen der Europäischen Online-Plattform nutzen, im Einklang mit dem Unionsrecht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.