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Einige Mitgliedstaaten oder Unternehmen haben Ressourcen in die Entwicklung nationaler Online-Plattformen zur Förderung der Reparatur investiert. Um übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und angemessene Flexibilität zu ermöglichen, sollte es den Mitgliedstaaten auch freistehen, eine bestehende nationale Online-Plattform beizubehalten, die den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie entspricht. Wenn ein Mitgliedstaat eine nationale Online-Plattform beibehält oder einrichtet, sollte er nicht verpflichtet sein, eine nationale Sektion auf der Europäischen Online-Plattform einzurichten oder nationale Kontaktstellen zu benennen. Die Mitgliedstaaten sollten zwischen der Einrichtung einer nationalen Sektion auf der Europäischen Online-Plattform und der Einrichtung einer nationalen Online-Plattform, die den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Bedingungen entspricht, wählen und die Kommission bis zum 31. Juli 2026 darüber informieren. Die nationalen Online-Plattformen werden über einen Link von der Europäischen Online-Plattform aus zugänglich sein, wenn sie spätestens am 31. Juli 2027 betriebsbereit sind. Sie könnten öffentliche oder private Online-Plattformen oder Online-Plattformen öffentlich-privater Partnerschaften sein.
Die Mitgliedstaaten nutzen die gemeinsame Online-Schnittstelle nach Absatz 2 für ihre nationalen Sektionen. Mitgliedstaaten, die über mindestens eine —…
Zur Förderung der Reparatur sollte die Kommission eine Europäische Online-Plattform für Reparaturen (im Folgenden „Europäische Online-Plattform“) einrichten.…
Bis zum 31. Juli 2026 können die Mitgliedstaaten, die die nationalen Sektionen der Europäischen Online-Plattform nutzen, im Einklang mit dem Unionsrecht…
Die Europäische Online-Plattform sollte nutzerfreundliche Tools für die Suche nach Reparaturbetrieben nach Mitgliedstaat enthalten. Das würde den Verbrauchern…
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten geeignete Schritte unternehmen, um die Verbraucher auf die Europäische Online-Plattform aufmerksam zu machen; sie…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Juli 2029 eine oder mehrere nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen mit. Die Kommission macht Informationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.