Erwägungsgrund 7 32024L1799
Den Mitgliedstaaten sollte es freigestellt bleiben, sofern dies mit den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und anderen geltenden Rechtsvorschriften der Union vereinbar ist, Bestimmungen zu anderen Aspekten der Förderung der Reparatur von Waren beizubehalten oder einzuführen, die die in dieser Richtlinie dargelegten Vorschriften ergänzen könnten, zum Beispiel in Bezug auf gewerbliche Garantien, das Vorhandensein von Reparaturzentren oder finanzielle Anreize zur Reparatur.