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Die Mitgliedstaaten sollten ferner nationale Kontaktstellen benennen, die für Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung ihrer nationalen Sektionen zuständig sind. Die nationalen Kontaktstellen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden, sollten gegebenenfalls die in der nationalen Sektion enthaltenen Daten überwachen, um ungültige Informationen im Einklang mit Unionsrecht aufzudecken, zu identifizieren und zu entfernen.
Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so stellt er sicher, dass die jeweiligen Aufgaben dieser Behörden klar definiert sind und dass diese…
Die Mitgliedstaaten sollten für die Zwecke dieser Verordnung eine zuständige Behörde als nationale Kontaktstelle auf Unionsebene benennen. Die Kontaktstelle…
Folgender Artikel wird eingefügt: Nationale Kontaktstellen (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Kontaktstellen für Die Befugnisse der…
Für die Zwecke des Datenaustausches nach Absatz 1 benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen…
Die Mitgliedstaaten sollten über die Ausgestaltung und die Anzahl ihrer nationalen Kontaktstellen entscheiden. Diese nationalen Kontaktstellen können auch in…
Die Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere nationale Kontaktstellen und zuständige Behörden benennen können, die die für die Umsetzung dieser Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.