Art. 30 32024R0982VERORDNUNG (EU) 2024/982 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. März 2024 über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)
Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle oder mehrere nationale Kontaktstellen für die Zwecke der Artikel 6, 11, 16, 20 und 26.
Art. 1 Nr. 5 32024L3237RICHTLINIE (EU) 2024/3237 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (Text von Bedeutung für den EWR)
Folgender Artikel wird eingefügt: Nationale Kontaktstellen (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Kontaktstellen für Die Befugnisse der…
Art. 3a Abs. 1 32015L0413RICHTLINIE (EU) 2015/413 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen und der Amts- und Rechtshilfe bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten (Text von Bedeutung für den EWR)
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Kontaktstellen für Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem geltenden Recht…
Art. 23 Abs. 2 32019L0520Für die Zwecke des Datenaustausches nach Absatz 1 benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen…
Art. 17 Abs. 1 32014L0047Die Mitgliedstaaten benennen eine Kontaktstelle, die für — die Koordinierung von Maßnahmen nach Artikel 18 mit den durch die anderen Mitgliedstaaten benannten…